ein Attest kostet etwas

wir dürfen und werden diese nicht kostenlos ausstellen

Das Ausstellen diverser Atteste (wie zur Kindergarten-, Schul- oder Sporttauglichkeit) geht in aller Regel zulasten des privaten Auftraggebers und wird dann vom Arzt nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt.

Die Muster Berufsordnung schreibt vor, dass Ärzte nur gegenüber Verwandten, Kollegen, deren verwandten und mittellosen Personen das Honorar ganz oder teilweise erlassen dürfen.  

Wenn wir als Praxis kostenlose Atteste ausstellen, verstossen wir gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

 

Attest bei Schulversäumnis?

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern ein ärztliches Attest anfordern, wenn ihr Sprößling wegen Krankheit nicht zur Schule gehen konnte. Da ein Arbeitgeber für Krankmeldungen, die über zwei Tage hinausgehen, eine AU-Bescheinigung verlangt, wird schnell auf dasselbe Erfordernis bei Schulver- säumnissen geschlossen. Doch wie verhält es sich wirklich?

Das Verfahren beim Fernbleiben vom Unterricht ist in den „ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht“ des Niedersächsischen Schulgesetzes, §§58, 59 und 63-68, grundsätzlich geregelt: Demnach gilt:

Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unter- richt teil, müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigten spätestens am dritten Veräumnistag der Schule den Grund des Fehlens miteilen. Dazu genügt zunächst eine mündliche oder telefonische Benachrichtigung der Schule.

In der Regel reicht danach eine schriftliche Begründung der Eltern aus. Die Schule kann aber in besonderen Fällen einen ärztlichen Nachweis über die Erkrankung verlangen. Das wird sie vielleicht tun, wenn ein Schüler auffallend häufig, ungewöhnlich lange oder immer wieder bei Prüfungen oder Klassenarbeiten fehlt.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind Schülerinnen und Schü- ler selbst für die schriftliche Entschuldigung des Fernbleibens ver- antwortlich. Die Schule kann aber auch dann eine Mitteilung der El- tern oder ehem. Erziehungsberechtigten akzeptieren.

Fehlt ein Schüler oder eine Schülerin länger als drei Tage ohne Mit- teilung an die Schule, ist eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.

Oft machen die Schulordnungen der einzelnen Schulen Angaben, wie sie mit Unterrichtsversäumnissen umgehen. Bitte informieren Sie sich zu- nächst dort. Ist eine Bescheinigung erforderlich oder von der Schule ver- langt, tragen die Erziehungsberechtigten die Kosten. Sie ist keine Leistung der Krankenkasse, sondern wird privat nach GOÄ abgerechnet.

Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Berliner Allee 22, 30175 Hannover. Redaktionsausschuss: Dr. Anita Schmidt‐Jochheim, Dr. Joachim Gatz, Dr. Jörg Berling, Detlef Haffke, Dr. Uwe Köster. Redaktion: Dr. Uwe Köster. V.i.S.d.P.: Dr. Anita Schmidt‐Jochheim, Dr. Joachim Gatz.